Änderung zur Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Nachdem der BLS bereits im Mai 2012 in verschiedenen Schreiben an das Kultusministerium Veränderungen im Bereich des Datenschutzes bei Notenverwaltungsprogrammen gefordert hat, fand am 26.10.2012 im Kultusministerium die Verbandsanhörung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 Bay DSG statt. Für den BLS nahm Hans Schweiger an der Anhörung teil und vertrat die Interessen der Beratungsfachkräfte mit dem Ziel, die Verordnung zur Durchführung des Bayerische Datenschutzgesetz dahingehend zu verändern, dass Beratungsfachkräfte Zugriff auf die die in digitalen Notenverwaltungsprogrammen gespeicherten Schülerdaten im Einzelfall bei Bedarf Zugriff nehmen können.

 

Folgende Ergebnisse konnten erzielt werden:



  • Geplante Änderungen im Bereich „Notenverwaltungsprogramme“
    Beratungsfachkräfte erhalten das Recht im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist, auf Leistungsdaten (Note, Art, Gewichtung, Datum, Zeugnisbemerkung, unentschuldigte Versäumnisse, Erreichen des Klassenziels) zuzugreifen.
  • Geplante Änderungen im Bereich „Schülerdatei“
    Beratungsfachkräfte erhalten das Recht im konkreten Einzelfall, soweit dies zur Erfüllung ihrer pädagogischen und rechtlichen Aufgaben im Rahmen der Schulberatung erforderlich ist, auf Zeugnisdaten (Noten, Bemerkungen, Klassenziel) zuzugreifen.

Insbesondere die Zugriffsberechtigung von Beratungsfachkräften auf die Schülerdatei war vor der Anhörung noch nicht im Änderungsentwurf enthalten.

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes
v_dvbaydsgkm.pdf
PDF-Dokument [43.1 KB]
Bekanntmachung über erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen
erlaeuternde_hinweise_ds_schulen.pdf
PDF-Dokument [273.4 KB]